| Der Mietvertrag für die TK-Anlage - ohne jedes Risiko ? Es ist eigentlich kaum zu begreifen, wie sorglos sich Unternehmer in TK-Anlagen-Mietverträge stürzen. Da läßt man sich kritiklos vom Vertriebsmann beschwatzen, läßt sich alle unwichtigen Details eines Leistungsmerkmals erklären und feilscht kindisch um Berechtigungen und Apparategestaltungen für bestimmte Mitarbeiter. Kaum jemand macht sich die Mühe, das hochinteressante Kleingedruckte des Mietvertrages zu lesen, noch dazu, wo es zumeist auf einem besonderen Blatt, auf der Vertragsrückseite und nicht im eigentlichen Vertragstext enthalten ist. Sollte sich trotzdem beim Kunden der Wunsch nach "Streichungen" oder "Abänderungen" im Vertrag und seinen Beiblättern geregt haben, wird dieser manchmal vom Verkäufer mit Hinweis auf die Telekom-Vorschriften (!) erstickt.... Tauchen Bedenken auf, hilft der Verkäufer dem ahnungslosen Kunden gerne mit ein paar flotten Sprüchen darüber hinweg. Es fällt also kaum einem Kunden auf, daß er gerade im Begriff ist, einen Mietvertrag von 10 Jahren Dauer für eine Anlage zu unterschreiben, deren technologische Veralterung in 4-5 Jahren zu erwarten ist. Und ein kürzerer Vertrag ist viel teurer, basta. Insider wissen, daß der Verkäufer für einen Mietvertrag auch eine höhere Provision erwarten darf als für einen Kaufvertrag... Man mietet eben ein Auto für ein paar Tage und gibt es dann wieder
zurück. Man mietet eine Wohnung und wenn einem diese nicht paßt, zieht man
eben wieder aus - warum nicht auch eine Telefonanlage mieten ? Miete ist
doch Miete - oder nicht ? Es fällt auf, daß besonders deutsche Tochterfirmen amerikanischer Unternehmen gerne mieten, wahrscheinlich deshalb, weil ihnen dies in Anwendung amerikanischer Geschäftsgrundsätze von der Muttergesellschaft und in Unkenntnis der Besonderheiten des deutschen TK-Anlagen-Mietvertrages vorgeschrieben wird. Die einen merken es früher, die anderen erst später. Erst einmal kommt eine saftige Mieterhöhung, die den Kunden verärgert. Er will den Vertrag kündigen - und stellt fest, daß eine Mieterhöhung keineswegs zur Beendigung des Vertrages berechtigt. Und in 10 Jahren lassen sich einige Mieterhöhungen unterbringen. Dann kann es zum Beispiel geschehen, daß die Anlage nicht so läuft, wie sie soll - die komplizierte Technik und eine WIN- Programmierung ist auch nicht jedes Revisors Sache. So hapert es halt oft mit der prompten Beseitigung von Störungen. Oder der Vermieter zieht sich ganz einfach auf das monatliche Inkasso der Miete zurück. Die Reaktionen des Mieters sind vorhersehbar: die Anlage wird kurzerhand "gekündigt" und flott die Konkurrenz beauftragt, eine andere Anlage zu montieren. Das läßt sich der Wettberber nicht zweimal anschaffen und in Windeseile ist die alte Mietanlage abgebaut und durch die neue Anlage ( wieder eine Mietanlage?) ersetzt. Der Mieter fällt dann aus allen Wolken, wenn sein erster Vermieter mit einer saftigen Schadenersatzforderung kommt. Nun erst liest er, was er da seinerzeit unterschrieben hat:
Die finanziellen Folgen sind fürchterlich: Der geforderte Betrag übersteigt, je nach Vertragsverlauf oder Vertragsdauer, zumeist den Kaufpreis für eine neue Anlage. Wenn der Vermieter die Erfüllung des Mietvertrages verlangt, und die Anlage des Wettbewerbers steht schon da, heißt das nichts anderes, wie in einem konkreten Fall bekannt: Die Ex-Mietanlage wird, wie sie ist, in den Keller gestellt, und vom Ex-Vermieter während der restliche Vertragsdauer "gewartet"; ihm steht dann die volle Miete samt regelmäßigen Mieterhöhungen zu. Der Mieter zahlt dann effektiv zwei volle Anlagen oder mindestens die doppelte Miete. Verweigert der Mieter die Abstellung der Mietanlage in seinem Keller, wird halt die Anlage in der Niederlassung des Vermieters gewartet... In dieser miesen Stimmung finden nicht wenige mietvertragsgeschädigte Kunden den Weg zum Rechtsanwalt. Rechtsanwälte befassen sich erfahrungsgemäß sehr gerne mit diesen Fällen. Einerseits geht es fast immer um sehr hohe Streitwerte (die sich nach dem gesamten Miet-Vertragsvolumen bemessen), nach denen sich bekanntlich die Vergütung der Rechtsanwälte bemißt, ganz gleich, ob sein Mandant gewinnt oder mit Pauken und Trompeten verliert. Anderseits ist in Rechtsanwaltskreisen - trotz bekannter Rechtssprechung - die Meinung nicht auszurotten, man könne da was mit dem Abzahlungsgesetz, dem Verbraucherschutz oder gar mit dem Vertragsrecht (so ein Vertrag muß doch sittenwidrig sein!) herausholen. Manchmal spielt auch der Ehrgeiz frisch gebackener Anwälte oder deren schlechter Geschäftsgang eine Rolle, wenn es darum geht, den Kunden zu einem äußerst kostspieligen "juristischem Abenteuer" zu überreden. Tatsache aber ist, dass alle diese Varianten juristischer Gegenattacken nicht zum Erfolg führen: der deutsche TK-Anlagenmietvertrag ist nämlich "wasserdicht". Entsprechende, bekannte Urteile sagen aus:
Und nach einem so verlaufenen Prozeß zahlt der Kunde dreifach: alte
Anlage, neue Anlage, Gerichtskosten, und beide Anwälte:
Fragen Sie auch bei Anwendern, die gewohnt sind, mit Geld umzugehen: Sparkassen, Versicherungen, Banken.... Die haben meist nicht gemietet!! Und dann kann alles ganz anders kommen: Sie haben ganz unschuldig Ihren Steuerberater um Rat gebeten und der sagt Ihnen, nach einem Blick in Ihre Bilanz: "Sie verdienen doch viel zu viel Geld - leisten Sie sich einen Mietvertrag!" Geld kann man halt auf verschiedene Arten loswerden.....auch durch einen TK-Anlagen-Mietvertrag ! H.Kropp |
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